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Rechtliche Gewährleistung

Bis zu 2 (zwei) Jahre nach der Lieferung der Produkte haftet Starbene gegenüber Verbraucherkunden gemäß Artikel 130 und 132 des Gesetzesdekrets 206/2005 für jegliche Konformitätsmängel der Produkte, die zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden.

Der Verbraucherkunde verwirkt seine in Artikel 130, Absatz 2 der Gesetzesverordnung 206/2005 anerkannten Rechte, wenn er Starbene den Konformitätsmangel nicht innerhalb von 2 (zwei) Monaten ab dem Datum, an dem er den Mangel entdeckt hat, anzeigt.

Starbene wird sich nach besten Kräften bemühen, gelieferte Produkte, die beschädigt oder fehlerhaft sind, auf eigene Kosten durch andere Produkte gleicher Qualität und Bezeichnung, die in seinen Lagern verfügbar sind, zu ersetzen, sofern diese vom Kunden in der Originalverpackung (komplett mit allen Teilen) zurückgeschickt werden. Ist ein Ersatz durch dasselbe Produkt nicht möglich, erstattet Starbene dem Kunden den für das fehlerhafte Produkt gezahlten Betrag, wobei jegliche weitere Haftung von Starbene, aus welchem Grund auch immer, ausgeschlossen ist.